Nachdem eine Testung von Mitarbeitern auf das Coronavirus in Unternehmen zunächst auf freiwilliger Basis erfolgte, hat das Bundeskabinett nun eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Danach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten. Die geänderte Verordnung wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der 16. Kalenderwoche 2021 in Kraft treten.
Auch wenn der Wortlaut des Verordnungstextes mittlerweile auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einsehbar ist, bleiben immer noch zahlreiche Fragen zur Umsetzung der Testangebotspflicht offen. Der DFV hat die wichtigsten Fragen und Antworten auf Grundlage der bisher verfügbaren Informationen in einer Übersicht zusammengestellt. Im Zuge dessen wurde auch der DFV-Entwurf des betrieblichen Hygienekonzepts um die Testpflicht ergänzt. Diese Dokumente können von unseren Innungsbetrieben im Mitgliederbereich heruntergeladen werden. Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, werden die Dokumente entsprechend angepasst werden.
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