Mit dem am 1. April 2016 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll eine außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern ermöglicht werden. Hierzu müssen Unternehmen zukünftig darüber Auskunft geben, ob sie zur Teilnahme an einer solchen Verbraucherschlichtung bereit sind.
Handwerksbetriebe, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen ab dem 1. Februar 2017 erklären, ob sie bereit sind, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen. Dies betrifft dabei alle Betriebe, die am 31. Dezember 2016 mehr als zehn Personen beschäftigten. Der Stichtag des 31. Dezembers gilt dabei auch zukünftig für die Frage, ob der Betrieb im jeweils darauffolgenden Jahr über seine Bereitschaft informieren muss.
Die Information ist in Textform zusammen mit den AGB und auf der Website zu veröffentlichen. Damit ist neben dem notwendigen Hinweis auf die Online-Schlichtungsstelle der EU (siehe DFV-Rundschreiben vom 25. Januar 2016) eine weitere Pflichtangabe erforderlich. Werden die Informationen nicht bereitgestellt, drohen kostenträchtige Abmahnungen.
Weitere Informationen und Formulierungsbeispiele sind den umfassenden Schreiben Praxis Recht des ZDH zu entnehmen.

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